Hinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Hinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Baden-Württemberg zum Ausbildungs- Übungs- und Dienstbetrieb
der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen
Stand: 1. Juli 2020
Der Gesundheitsschutz der Helferinnen und Helfer sowie der Feuerwehrangehörigen haben neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der im Katastrophen-schutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen während der Corona-Pande-mie oberste Priorität. Dies gilt bei der Mitwirkung im Bevölkerungsschutz genauso wie im persönlichen Umfeld.
Für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit ist es aber auch essentiell wichtig, Per-sonalausfälle durch Erkrankungen oder den Ausfall ganzer Einheiten durch Quaran-täne-Maßnahmen zu vermeiden.
Die zum 18. Mai 2020 veröffentlichten Hinweise zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen und Organisationen werden mit diesen Hinweisen auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg fortgeschrieben. Die Hinweise gelten grundsätzlich für die ehrenamtli-chen Helferinnen und Helfer sowie die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Bereits bestehende, weitergehende Konzepte sind zu beachten.
Die Hilfsorganisationen und die Feuerwehren tragen im Rahmen ihrer Aufgabenerle-digung im Bevölkerungsschutz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Daraus ergeben sich in der Corona-Pandemie besondere Vorsorgeverpflichtungen. Unter Be-achtung von Infektionsschutz, Vorgaben der Unfallversicherer, Pandemieplanungen der Gemeinde bzw. der Organisationen und allgemeinen Vorgaben zum sicheren Dienstbetrieb können sich für den Dienst in einer Hilfsorganisation und einer Feuer-wehr höhere beziehungsweise besondere Schutzziele ergeben als für sonstige An-sammlungen von Personengruppen außerhalb der Hilfsorganisationen und der Feuer-wehren. SEITE 2
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Abstandsregeln
Der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern muss grundsätzlich einge-halten werden; diese Abstandsregel gilt immer.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Mindestabstand ausnahmsweise kurz-fristig unterschritten werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und eine geeignete Kompensation durch physische Infektionsschutzvorrichtungen (bspw. Plexiglasschei-ben) vorgenommen wird. Sofern solche Abtrennungen im Einsatz- und Übungsdienst nicht möglich sind, ist dies kurzzeitig auch durch geeignete Persönliche Schutzausrüs-tung oder eine Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst eine FFP-Maske, zu gewährleis-ten. Beispiele für die Unterschreitung des Mindestabstands: Gemeinsame zwingend erforderliche Nutzung von Fahrzeugen (sollte wo nur möglich vermieden bzw. die An-zahl auf möglichst zwei bzw. im Einsatz in Gruppenfahrzeugen auf sechs Personen begrenzt werden), gemeinsame Entnahme von schweren Geräten bei der Geräteprü-fung, Sichern einer tragbaren Leiter beim Besteigen oder gegenseitige Kontrolle von angelegter Schutzausrüstung.
Da gerade während des praktischen Ausbildungs- und Übungsdienstes das hygienisch richtige Auf- und Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes aufwändig ist, wird das grund-sätzliche Tragen empfohlen; auch vor dem Hintergrund der im Regelfall erhöhten kör-perlichen Inanspruchnahme bei praktischen Übungen.
1.2 Allgemeine Anforderungen
Soweit möglich, soll der Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb auch weiterhin im Online-Verfahren durchgeführt werden.
Im Fall gemeinsamer Anwesenheit vor Ort soll der Ausbildungs-, Übungs- und Dienst-betrieb so durchgeführt werden, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keinem er-höhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Veranstaltungen im Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb sind vorab so zu planen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Umkleide- und Sanitär-bereiche sollen möglichst zeitversetzt benutzt werden; die Abstandsregelung ist be-sonders in diesen Räumen zu beachten. Hierauf ist durch Aushänge hinzuweisen. SEITE 3
Die Anwesenheit beim Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb ist zu dokumentieren. Eine installierte Corona-Warn-App ersetzt nicht die Dokumentation; den Helferinnen und Helfern sowie den Feuerwehrangehörigen sollte deren Nutzung aber empfohlen werden.
Die Zusammenkünfte sollen möglichst zeitlich kurzgehalten und auf eine ausreichende Belüftung soll geachtet werden. Wann immer möglich, sollen die Veranstaltungen im Freien stattfinden.
Während des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebs ist auf die Einnahme von Speisen zu verzichten. Gleiches gilt für eine gemeinsame Speiseneinnahme nach dem Übungsdienst oder in Pausen. Die Ausgabe von offenen Getränke ist zu unterlassen.
Übungsteile mit Körperkontakt sind zu vermeiden. Übungen mit Personen (Mimen) sind mit Übungspuppen durchzuführen. Diese sind nach der Nutzung zu reinigen.
1.3 Zusammensetzung der Gruppen
Ansammlungen von Helferinnen und Helfern sowie Feuerwehrangehörigen zu Ausbil-dungs-, Übungs- und Dienstveranstaltungen sollen in keinem Fall größer als ein Drittel der Gesamtmitgliederstärke der jeweiligen Einheit (z.B. Feuerwehrabteilung, Ortsver-ein, Ortsverband, Einsatzeinheit) liegen, um im Infektionsfall/Quarantäne einer Übungsgruppe noch ausreichend Kräfte für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit zu ha-ben. Grundsätzlich wird eine Gruppengröße von 10 Personen als gut geeignet ange-sehen.
Grundsätzlich soll eine möglichst kleine Anzahl von Personen zusammenkommen. Da-bei sollen immer die gleichen Personen eine Gruppe bilden und ein Wechsel auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen vermieden werden. Der Wechsel betrifft auch die Ausbilderinnen und Ausbilder – eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der mehrere Gruppen unterrichtet, durchbricht das Schutz-konzept der Trennung. SEITE 4
1.4 Verbot für die Teilnahme am Ausbildungs-, Übungs-, und Dienstbetrieb so-wie Betretungsverbote.
Personen, die in Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind oder sie Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen nicht am Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb teilnehmen oder Einrichtungen der Hilfs-organisationen bzw. der Feuerwehren betreten.
1.5 Dienstbetrieb der Jugendorganisationen
Für den Dienstbetrieb mit Teilnehmerpräsenz der Jugendorganisationen der Hilfsor-ganisationen und Freiwilligen Feuerwehren wird als Wiedereinstiegstermin das Ende der gesetzlichen Schulferien am 12.09.2020 als angemessen erachtet.
Vor Wiederaufnahme des Dienstbetriebs der Jugendorganisationen soll von den je-weiligen Organisationen ein Schutz- und Hygienekonzept (soweit noch nicht vorhan-den) zur Verfügung gestellt werden.
Soweit Veranstaltungen der Jugendorganisationen stattfinden, müssen die Vorgaben der „CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“ des Mi-nisteriums für Soziales und Integration beachtet werden.
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/down-loads/Downloads_Gesundheitsschutz/200626_SM_CoronaVO_Angebote-Kinder-Ju-gendsozialarbeit.pdf
2 Eignung von Einsatzkräften für den Dienst nach einer Infektion mit SARS-CoV-2
Einsatzkräfte, die nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 wieder Einsatzdienst aufneh-men sollen, müssen für diese Tätigkeiten befähigt sein. Die gesundheitliche Eignung muss ggf. durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden.
Die Eignung der Einsatzkräfte für eine Tätigkeit, bei der eine spezielle ärztliche Eig-nungsuntersuchung erforderlich ist (z.B. Atemschutz, Taucher, Höhenrettung) muss in jedem Fall durch eine erneute ärztliche Eignungsbescheinigung nach der Erkrankung mit SARS-CoV-2 und vor Wiederaufnahme der Tätigkeit nachgewiesen werden. SEITE 5
3 Belastungs- und Wiederholungsübungen im Atemschutz und Taucheinsatz
Die unter diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen gelten für die Feuerwehren. Den Hilfsorganisationen wird – soweit betroffen – empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Atemschutz-Belastungsübungen und Atemschutz-Einsatzübungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 können unter den Vorgaben der vorgenannten Regelungen durch-geführt werden.
Bei der Nutzung von Atemschutzübungsanlagen ist insbesondere die maximale An-zahl der Teilnehmenden in Vorbereitungs-, Umkleide- und Sanitärräumen vorab fest-zulegen und der Betrieb durch ein Hygienekonzept zu regeln.
Übungstauchgänge der Feuerwehrtaucher nach Nummer 5.7 der Feuerwehr-Dienst-vorschrift 8 sind ebenfalls unter Beachtung der vorgenannten Regelungen dieser Hin-weise möglich.
Soweit Belastungsübungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 aus triftigem Grund (z.B. Kapazitätsengpässe durch Abbau der „Bugwelle“ infolge von Betriebsverbot der Atemschutzübungsanlage oder Nutzungseinschränkungen durch das Hygienekon-zept) zeitnah nicht für alle Atemschutzgeräteträger nachgeholt werden können, gilt in Abstimmung mit der Unfallkasse Baden-Württemberg: Bei Feuerwehrangehörigen, die im Jahr 2020 eine Eignungsuntersuchung G 26 „Atemschutz“ erfolgreich bestanden und eine Einsatzübung unter Atemschutz absolviert haben, kann 2020 auf eine Belas-tungsübung verzichtet werden.
Für Feuerwehrtaucher, die auf Grund der Corona-Pandemie nicht alle nach Feuer-wehr-Dienstvorschrift 8 festgelegten Tauchgänge absolvieren konnten, gilt im Jahr 2020: Innerhalb von zwölf Monaten sind von Feuerwehrtauchern der Stufen 1 und 2 mindestens sechs Tauchgänge, von Feuerwehrtauchern der Stufe 3 und von Feuer-wehrlehrtauchern mindestens zehn Tauchgänge unter einsatzmäßigen Bedingungen abzuleisten. SEITE 6
4 Versammlungen
Die Durchführung von Versammlungen (Hauptversammlungen, Ausschuss-Sitzun-gen) soll zur Vermeidung von Infektionsketten grundsätzlich bis zum 12.09.2020 un-terbleiben; die Empfehlungen für den Zeitraum nach dem 12.09.2020 werden abhän-gig von der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Bei Bedarf sind Telefon- oder Vi-deokonferenzen zu nutzen. Im begründeten Ausnahmefall (wenn eine Versammlung mit Präsenz stattfinden muss) ist diese unter Beachtung der einschlägigen Regelun-gen der CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung möglich.
Wahlen von Führungskräften und Ausschüssen sollen (soweit möglich) als Briefwahl stattfinden.
5 Spezielle Regelungen für die Feuerwehrmusik
Feuerwehrangehörige der Abteilungen Feuerwehrmusik können Unterrichte sowie Übungsdienste und Proben auf Grundlage der „Verordnung über die Wiederauf-nahme des Betriebs von Musikschulen und Jugendkunstschulen“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie den „FAQ Auswirkungen des Coronavirus auf den Kulturbetrieb“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch-führen.
PDF2020_07_06_Hinweise_Uebung_Dienstbetrieb_Bevoelkerungsschutz_final