Aktuelles Einsätze 2020 Feuerwehr Tennenbronn 

Waldbrand bei Tennenbronn

Am gestrigen Montag, den 18. Mai 2020, wurde die Feuerwehr Schramberg Abt. Tennenbronn gegen 15:15 Uhr von der integrierten Leitstelle Rottweil zu einem Waldbrand im Gewann Eichbach alarmiert.

Unter der Einsatzleitung von Abteilungskommandant Emanuel Reuss rückte die Einsatzabteilung Tennenbronn mit vier Fahrzeugen zum Brandherd aus. Bereits nach den ersten Löschmaßnahmen war der Brand, der sich am Waldrand auf ungefähr 10 Quadratmetern ausgebreitet hatte, unter Kontrolle und somit konnte eine weitere Ausbreitung verhindert werden.

Anwohner hatten das Feuer bemerkt und über den europaweiten Notruf 112 die Feuerwehr alarmiert.

Die Polizei war mit einer Streifenwagenbesatzung vor Ort, ebenso wie der stellvertretende Ortsvorsteher Manfred Moosmann.

Die Brandursache ist bislang unklar.

Bitte achten Sie unbedingt auf folgende Hinweise

Bei langanhaltender Trockenheit steigt insbesondere bei dicht bewaldeten Gebieten die Waldbrandgefahr. Um diese zu verhindern, gelten gewissen Grundsätze. Diese Grundsätze sind in sogenannte Waldbrandwarnstufeneingeteilt. Die internationale Gefährdungseinteilung hat fünf Stufen. Die zuständigen Behörden, zumeist die Forstämter, legen die aktuelle Warnstufe fest. Alle Verbote und einschränkenden Bestimmungen einer Gefährdungsstufe gelten automatisch auch für die höheren Stufen.

Gefährdungsstufen

Gefährdungsstufe 1 – sehr geringe Gefahr
Es gelten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen. Dennoch gilt der bewusste Umgang mit offenem Feuer.

Gefährdungsstufe 2 – geringe Gefahr
Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage zuvor beim zuständigen Revierförster anzumelden. Ausschließlich die Durchfahrt für Waldbesitzer und Jäger für durchzuführende Arbeiten ist gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchführbar. Es dürfen keine Sprengarbeiten durchgeführt werden. Es dürfen keine chlorhaltigen oder brennbaren Flüssigkeiten ausgebracht werden. Für das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist eine Genehmigung erforderlich.

Gefährdungsstufe 3 – mittlere Gefahr
Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden. Etwaige Genehmigungen entfallen.

Gefährdungsstufe 4 – hohe Gefahr
Schweißarbeiten sind generell verboten. Ausnahmen gelten nur für Bahngleise und den Eisenbahnbetrieb. Öffentliche Wege und Straßen, die durch Wälder führen, dürfen nicht verlassen werden. Parkplätze in Wäldern und ähnliches können für Besucher gesperrt werden.

Gefährdungsstufe 5 – sehr hohe Gefahr
Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausnahmen gelten für Forstdienstmitarbeiter und Waldbesitzer, die notwendige Arbeiten durchführen. Das Parken an Waldparkplätzen ist verboten. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Kennzeichnung zu sorgen.

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